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  <header short="EEG 2014" amtabk="EEG 2023" norm="eeg_2014" title="Erneuerbare-Energien-Gesetz">
    <long>Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="621d56c1" bez="§ 52a" target="52a" title="Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen"/>
    <index id="1c214578" bez="§ 53" target="53" title="Verringerung der Einspeisevergütung"/>
    <next id="6dc2efe9" bez="§ 53b" target="53b" title="Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung"/>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Rechtsfolgen und Strafen"/>
  </scope>
  <main title="Verringerung der Einspeisevergütung">
    <p nr="1">Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten <dl><dt>1.</dt><dd>0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder</dd><dt>2.</dt><dd>0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird.</p>
    <p nr="3">Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.</p>
    <p nr="4">Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach <a>§ 19 Absatz 1</a> in Verbindung mit <a>§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4</a> geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach <a>§ 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b</a> des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.</p>
    <p nr="5">Wenn für besondere Solaranlagen nach <a>§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a</a> der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach <a>§ 85c Absatz 1 Satz 4</a> nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach <a>§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b</a> und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach <a>§ 85c Absatz 1 Satz 4</a> nicht erbracht wird.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 53 Abs. 2</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 100 Abs. 1a Nr. 2</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 53 Abs. 5</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 100 Abs. 30</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 53</a>: Zur Nichtanwendung vgl. <a>§ 38 Abs. 2</a> GEEV 2017 +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 53</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 2 Abs. 3</a> GEEV 2017 +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
