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  <header short="EfbV 2017" amtabk="EfbV" norm="efbv_2017" title="Entsorgungsfachbetriebeverordnung">
    <long>Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9 Abs. 1</a> G v. <time datetime="2025-09-30">30.9.2025</time> I Nr. 233</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2129-27-2-5 v. <time datetime="1996-09-10">10.9.1996</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl196s1421.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1996 S. 1421" type="application/pdf" rel="external noopener">1421</a> (EfbV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6faa4f06" bez="§ 20" target="20" title="Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation"/>
    <index id="e7bd372b" bez="§ 21" target="21" title="Kontrolle der Sachverständigen"/>
    <next id="9fb01f30" bez="§ 22" target="22" title="Erstmalige und jährliche Überprüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen"/>
  </scope>
  <main title="Kontrolle der Sachverständigen">
    <p nr="1">Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben durch Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen die Anforderungen der <a>§§ 17 bis 20</a> erfüllen.</p>
    <p nr="2">Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Beauftragung eines neuen Sachverständigen und</dd><dt>2.</dt><dd>die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen Sachverständigen.</dd></dl>Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 sind der Mitteilung Nachweise über die Erfüllung der in den <a>§§ 17 bis 20</a> genannten Anforderungen beizufügen. Im Übrigen hat die technische Überwachungsorganisation der Zustimmungsbehörde und hat die Entsorgergemeinschaft der Anerkennungsbehörde Nachweise über die Erfüllung der in den <a>§§ 17 bis 20</a> genannten Anforderungen durch die von ihnen beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.</p>
    <p nr="3">Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben sicherzustellen, dass jeder von ihnen beauftragte Sachverständige mindestens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch einen weiteren Sachverständigen oder durch einen geeigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach <a>§ 9</a> des Umweltauditgesetzes besitzt.</p>
  </main>
</jur>
