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  <header short="EFPV" amtabk="EFPV" norm="efpv" title="Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr</long>
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    <prev id="6377d2f1" bez="§ 1" target="1" title="Geltungsbereich"/>
    <index id="1b7afaea" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <next id="735822ab" bez="§ 3" target="3" title="Tägliche Ruhezeit am Dienstort"/>
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  <main title="Begriffsbestimmungen">
    <p>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff <dl><dt>1.</dt><dd>interoperabler grenzüberschreitender Verkehr den grenzüberschreitenden Verkehr, für den eine Sicherheitsbescheinigung des Mitgliedstaates, in dem das Eisenbahnunternehmen seinen Betrieb zuerst aufnimmt, und eine zusätzliche nationale Sicherheitsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates nach <a>Artikel 10</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004L0049" title="Richtlinie 2004/49/EG" rel="noopener external">2004/49/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2004-04-29">29. April 2004</time> über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31995L0018" title="Richtlinie 95/18/EG" rel="noopener external">95/18/EG</a> des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnen und der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32001L0014" title="Richtlinie 2001/14/EG" rel="noopener external">2001/14/EG</a> über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 4, Nr. L 220 S. 16) erforderlich sind,</dd><dt>2.</dt><dd>im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetztes fahrendes Personal alle Beschäftigten, die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt sind,</dd><dt>3.</dt><dd>Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,</dd><dt>4.</dt><dd>Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr,</dd><dt>5.</dt><dd>Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst,</dd><dt>6.</dt><dd>auswärtige Ruhezeit die tägliche Ruhezeit, die nicht am Dienstort genommen werden kann,</dd><dt>7.</dt><dd>Triebfahrzeugführerin und Triebfahrzeugführer Beschäftigte mit Verantwortung für das Führen eines Triebfahrzeugs,</dd><dt>8.</dt><dd>Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Führen des Triebfahrzeugs trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist; sie schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer für das Führen des Triebfahrzeugs verantwortlich bleibt.</dd></dl></p>
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