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<jur id="0b550ab0" lastmod="2026-07-31T10:46:22+00:00">
  <header short="EFPV" amtabk="EFPV" norm="efpv" title="Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr</long>
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  </header>
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    <prev id="735822ab" bez="§ 3" target="3" title="Tägliche Ruhezeit am Dienstort"/>
    <index id="0b550ab0" bez="§ 4" target="4" title="Auswärtige tägliche Ruhezeit"/>
    <next id="8342729d" bez="§ 5" target="5" title="Ruhepausen"/>
  </nav>
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  <main title="Auswärtige tägliche Ruhezeit">
    <p nr="1">Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die auswärtige tägliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst und auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt. <a>§ 7 Abs. 9</a> des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.</p>
    <p nr="2">In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung können eine zweite zusammenhängende auswärtige Ruhezeit zugelassen und Regelungen über den Ausgleich für auswärtige Ruhezeiten vereinbart werden.</p>
  </main>
</jur>
