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  <header short="EFPV" amtabk="EFPV" norm="efpv" title="Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr</long>
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  </header>
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    <prev id="8342729d" bez="§ 5" target="5" title="Ruhepausen"/>
    <index id="fb4f5a86" bez="§ 6" target="6" title="Wöchentliche und jährliche Ruhezeit"/>
    <next id="5306c21e" bez="§ 7" target="7" title="Fahrzeit"/>
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  <main title="Wöchentliche und jährliche Ruhezeit">
    <p nr="1">Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Sieben-Tage-Zeitraum eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von zwölf Stunden nach <a>§ 3</a> zu gewähren.</p>
    <p nr="2">Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Jahr einschließlich der Ruhezeiten nach Absatz 1 mindestens 104 Ruhezeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden zu gewähren. In diesen Ruhezeiten müssen <dl><dt>1.</dt><dd>mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die den Samstag und den Sonntag umfassen, und</dd><dt>2.</dt><dd>mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die keinen Samstag oder Sonntag umfassen müssen,</dd></dl>enthalten sein.</p>
  </main>
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