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  <header short="EGInsO" amtabk="EGInsO" norm="eginso" title="Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 37</a> G v. <time datetime="2024-07-12">12.7.2024</time> I Nr. 234</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="adb97509" bez="§ 2" target="art_102_2" title="Begründung des Eröffnungsbeschlusses"/>
    <index id="d5b45d12" bez="§ 3" target="art_102_3" title="Vermeidung von Kompetenzkonflikten"/>
    <next id="5da3253f" bez="§ 4" target="art_102_4" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Art 102" title=""/>
    <section bez="Art 102c" title="Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren"/>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Vermeidung von Kompetenzkonflikten">
    <p nr="1">Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig. Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fortgesetzt werden. Gegen die Eröffnung des inländischen Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.</p>
    <p nr="2">Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach <a>Artikel 3 Abs. 1</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32000R1346" title="Verordnung (EG) Nr. 1346/2000" rel="noopener external">1346/2000</a> die deutschen Gerichte zuständig seien, so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zuständig seien.</p>
    <p nr="1">Vor der Einstellung eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nach <a>§ 2 Absatz 1 Satz 2</a> soll das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören. Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt.</p>
    <p nr="2">Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32015R0848" title="Verordnung (EU) 2015/848" rel="noopener external">2015/848</a> auf die Bundesrepublik Deutschland erstrecken. Dies gilt auch für Rechtshandlungen, die während des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen worden sind.</p>
    <p nr="3">Vor der Einstellung nach <a>§ 2 Absatz 1 Satz 2</a> hat das Insolvenzgericht das Gericht des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, bei dem das Verfahren anhängig ist, und den Insolvenzverwalter, der in dem anderen Mitgliedstaat bestellt wurde, über die bevorstehende Einstellung zu unterrichten. Dabei soll angegeben werden, wie die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen wurde und wer Insolvenzverwalter ist. In dem Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mitgliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden. <a>§ 215 Absatz 2</a> der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
