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  <header short="EGInsO" amtabk="EGInsO" norm="eginso" title="Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 37</a> G v. <time datetime="2024-07-12">12.7.2024</time> I Nr. 234</change>
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    <prev id="d5b45d12" bez="§ 3" target="art_102_3" title="Vermeidung von Kompetenzkonflikten"/>
    <index id="5da3253f" bez="§ 4" target="art_102_4" title=""/>
    <next id="20470e4a" bez="§ 5" target="art_102_5" title="Öffentliche Bekanntmachung"/>
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    <section bez="Art 102" title=""/>
    <section bez="Art 102c" title="Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren"/>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nach <a>§ 3 Abs. 1</a> nicht fortsetzen, so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein. Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören. Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt.</p>
    <p nr="2">Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32000R1346" title="Verordnung (EG) Nr. 1346/2000" rel="noopener external">1346/2000</a> auf das Inland erstrecken. Dies gilt auch für Rechtshandlungen, die während des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen worden sind.</p>
    <p nr="3">Vor der Einstellung nach Absatz 1 hat das Insolvenzgericht das Gericht des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, bei dem das Verfahren anhängig ist, über die bevorstehende Einstellung zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, wie die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen und wer Insolvenzverwalter ist. In dem Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mitgliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden. <a>§ 215 Abs. 2</a> der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.</p>
    <p>Unbeschadet des <a>§ 21 Absatz 1 Satz 2</a> und des <a>§ 34</a> der Insolvenzordnung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach <a>Artikel 3 Absatz 1</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32015R0848" title="Verordnung (EU) 2015/848" rel="noopener external">2015/848</a> die sofortige Beschwerde zu, wenn nach <a>Artikel 5 Absatz 1</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32015R0848" title="Verordnung (EU) 2015/848" rel="noopener external">2015/848</a> das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die <a>§§ 574 bis 577</a> der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß <a>§ 6 Absatz 3</a> der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.</p>
  </main>
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