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  <header short="EGInsO" amtabk="EGInsO" norm="eginso" title="Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 37</a> G v. <time datetime="2024-07-12">12.7.2024</time> I Nr. 234</change>
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    <prev id="5da3253f" bez="§ 4" target="art_102_4" title=""/>
    <index id="20470e4a" bez="§ 5" target="art_102_5" title="Öffentliche Bekanntmachung"/>
    <next id="4d8cd565" bez="§ 6" target="art_102_6" title="Eintragung in öffentliche Bücher und Register"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Art 102" title=""/>
    <section bez="Art 102c" title="Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren"/>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Öffentliche Bekanntmachung">
    <p nr="1">Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungen nach <a>Artikel 21 Abs. 1</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32000R1346" title="Verordnung (EG) Nr. 1346/2000" rel="noopener external">1346/2000</a> ist an das nach <a>§ 1</a> zuständige Gericht zu richten. Das Gericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen ist. <a>§ 9 Abs. 1 und 2</a> und <a>§ 30 Abs. 1</a> der Insolvenzordnung gelten entsprechend.</p>
    <p nr="2">Besitzt der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 von Amts wegen. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.</p>
    <p>Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die internationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach <a>Artikel 3 Absatz 1</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32015R0848" title="Verordnung (EU) 2015/848" rel="noopener external">2015/848</a> begründet sein könnte, so soll der Eröffnungsantrag des Schuldners auch folgende Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>seit wann der Sitz, die Hauptniederlassung oder der gewöhnliche Aufenthalt an dem im Antrag genannten Ort besteht,</dd><dt>2.</dt><dd>Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen in der Bundesrepublik Deutschland nachgeht,</dd><dt>3.</dt><dd>in welchen anderen Mitgliedstaaten sich Gläubiger oder wesentliche Teile des Vermögens befinden oder wesentliche Teile der Tätigkeit ausgeübt werden und</dd><dt>4.</dt><dd>ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Eröffnungsantrag gestellt oder ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde.</dd></dl>Satz 1 findet keine Anwendung auf die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach <a>§ 305 Absatz 1</a> der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge.</p>
  </main>
</jur>
