<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="4d8cd565" lastmod="2026-04-15T13:31:14+00:00">
  <header short="EGInsO" amtabk="EGInsO" norm="eginso" title="Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 37</a> G v. <time datetime="2024-07-12">12.7.2024</time> I Nr. 234</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="20470e4a" bez="§ 5" target="art_102_5" title="Öffentliche Bekanntmachung"/>
    <index id="4d8cd565" bez="§ 6" target="art_102_6" title="Eintragung in öffentliche Bücher und Register"/>
    <next id="8deb5980" bez="§ 7" target="art_102_7" title="Rechtsmittel"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Art 102" title=""/>
    <section bez="Art 102c" title="Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren"/>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Eintragung in öffentliche Bücher und Register">
    <p nr="1">Der Antrag auf Eintragung nach <a>Artikel 22</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32000R1346" title="Verordnung (EG) Nr. 1346/2000" rel="noopener external">1346/2000</a> ist an das nach <a>§ 1</a> zuständige Gericht zu richten. Dieses ersucht die Register führende Stelle um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. <a>§ 32 Abs. 2 Satz 2</a> der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.</p>
    <p nr="2">Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht. Kennt das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung Eintragungen, die dem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des Staats der Verfahrenseröffnung am nächsten kommt.</p>
    <p nr="3">Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach <a>§ 5 Abs. 1</a> bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.</p>
    <p nr="1">Kommt den deutschen Gerichten infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für Klagen nach <a>Artikel 6 Absatz 1</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32015R0848" title="Verordnung (EU) 2015/848" rel="noopener external">2015/848</a> zu, ohne dass sich aus anderen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit ergibt, so wird der Gerichtsstand durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.</p>
    <p nr="2">Für Klagen nach <a>Artikel 6 Absatz 1</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32015R0848" title="Verordnung (EU) 2015/848" rel="noopener external">2015/848</a>, die nach <a>Artikel 6 Absatz 2</a> der Verordnung in Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das für die andere zivil-oder handelsrechtliche Klage zuständig ist.</p>
  </main>
</jur>
