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<jur id="09e71b53" lastmod="2026-04-12T06:10:27+00:00">
  <header short="EGInsO" amtabk="EGInsO" norm="eginso" title="Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 37</a> G v. <time datetime="2024-07-12">12.7.2024</time> I Nr. 234</change>
    </changes>
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    <prev id="71ea3348" bez="Art 104" target="art_102_art_104" title="Anwendung des neuen Rechts"/>
    <index id="09e71b53" bez="Art 105" target="art_102_art_105" title="Finanztermingeschäfte"/>
    <next id="500f0e4a" bez="Art 105a" target="art_102_art_105a" title="Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung"/>
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    <section bez="Art 102" title=""/>
    <section bez="Art 102c" title="Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren"/>
    <section bez="Teil 3" title="Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe"/>
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  <main title="Finanztermingeschäfte">
    <p nr="1">War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. Als Finanzleistungen gelten insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>die Lieferung von Edelmetallen,</dd><dt>2.</dt><dd>die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,</dd><dt>3.</dt><dd>Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,</dd><dt>4.</dt><dd>Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,</dd><dt>5.</dt><dd>Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4.</dd></dl>Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefaßt, für den vereinbart ist, daß er bei Vertragsverletzungen nur einheitlich beendet werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein gegenseitiger Vertrag.</p>
    <p nr="2">Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist. Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als Konkursgläubiger geltend machen.</p>
    <p nr="3">Die in den Absätzen 1 und 2 für den Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens getroffenen Regelungen gelten entsprechend für den Fall der Eröffnung eines Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens.</p>
  </main>
</jur>
