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  <header short="EGRechtÜblV" amtabk="EGRechtÜblV" norm="egrecht_blv" title="EG-Recht-Überleitungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
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    <prev id="35b341d2" bez="Anlage 4" target="anlage_4" title="Liste der Erzeugnisse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1"/>
    <index id="5d919993" bez="Anhang 1" target="anhang_1" title=""/>
    <next id="259cb188" bez="Anhang 2" target="anhang_2" title="zu Anlage 1Zweite Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und MilcherzeugnisseVom 21. September 1990"/>
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    <p><a>§ 1</a> <br/>(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der Kreise für den Zeitraum vom <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time> bis <time datetime="1991-03-31">31. März 1991</time> auf der Grundlage der in der Anlage angegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der Verbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für jeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich gewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferungen über die für den Zeitraum vom <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time> bis <time datetime="1991-03-31">31. März 1991</time> festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der Molkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung abzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge einbehalten und abgeführt wird.</p>
    <p nr="2">Liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokratischen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnehmen soll.</p>
    <p nr="3">Liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen, daß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnimmt.</p>
    <p nr="4">Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen Informationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen. <br/><a>§ 2</a> <br/>(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.</p>
    <p nr="2">Gleichzeitig tritt die Anordnung vom <time datetime="1990-06-25">25. Juni 1990</time> über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte landwirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft. <br/>Berlin den <time datetime="1990-08-22">22. August 1990</time> <br/><table/></p>
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