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  <header short="EGRechtÜblV" amtabk="EGRechtÜblV" norm="egrecht_blv" title="EG-Recht-Überleitungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
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    <prev id="5d919993" bez="Anhang 1" target="anhang_1" title=""/>
    <index id="259cb188" bez="Anhang 2" target="anhang_2" title="zu Anlage 1Zweite Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und MilcherzeugnisseVom 21. September 1990"/>
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  <main title="zu Anlage 1Zweite Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und MilcherzeugnisseVom 21. September 1990">
    <p>Auf der Grundlage des <a>§ 5</a> des Tierzuchtgesetzes vom <time datetime="1980-12-17">17. Dezember 1980</time> (GBl. I Nr. 35), des <a>§ 6</a> des Marktorganisationsgesetzes vom <time datetime="1990-07-06">6. Juli 1990</time> (GBl. I S. 657) sowie des <a>§ 13</a> der Durchführungsverordnung vom <time datetime="1990-07-11">11. Juli 1990</time> über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBl. I S. 55) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:</p>
    <br/>
    <br/>
    <Subtitle Align="auto">I. Abschnitt<br/><br/>Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion</Subtitle>
    <br/>
    <br/>
    <Subtitle Align="auto">
      <a>§§ 1 bis 5</a>
    </Subtitle>
    <br/>
    <br/>
    <Subtitle Align="auto">II. Abschnitt<br/><br/>Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse und ihre Verwendung</Subtitle>
    <br/>
    <br/>
    <Subtitle Align="auto"><a>§ 6</a><br/><br/>Erhebung der Mitverantwortungsabgabe</Subtitle>
    <br/>
    <p nr="1">Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb geliefert wird.</p>
    <p nr="2">Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die gelieferte Milch ein.</p>
    <p nr="3">Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.</p>
    <p nr="4">Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.</p>
    <br/>
    <Subtitle Align="auto"><a>§ 7</a><br/><br/>Abgabehöhe</Subtitle>
    <br/>
    <p nr="1">Die Höhe der Abgabe beträgt 1% des jeweiligen Richtpreises für Milch.</p>
    <p nr="2">Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt die Abgabe 0,5% des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag des darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.</p>
    <br/>
    <Subtitle Align="auto"><a>§ 8</a><br/><br/>Duldungs- und Mitwirkungspflichten</Subtitle>
    <p>Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen verlangen.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Subtitle Align="auto"><a>§ 9</a><br/><br/>Verjährung</Subtitle>
    <p>Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der <a>§§ 228 bis 231</a> der Abgabenordnung der DDR vom <time datetime="1990-06-22">22. Juni 1990</time> (GBl. I Sdr. 1428) sinngemäß.</p>
    <br/>
    <br/>
    <Subtitle Align="auto"><a>§ 10</a><br/><br/>Inkrafttreten</Subtitle>
    <br/>
    <p>Diese Durchführungsbestimmung tritt am <time datetime="1990-10-01">1. Oktober 1990</time> in Kraft.</p>
    <br/>
    <br/>
    <p>Berlin, den <time datetime="1990-09-21">21. September 1990</time></p>
    <br/>
    <br/>
    <Subtitle Align="auto">Ministerium<br/> für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft<br/> Haschke<br/>Parlamentarischer Staatssekretär</Subtitle>
  </main>
</jur>
