<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="fdd4317c" lastmod="2026-07-31T15:11:07+00:00">
  <header short="EHV 2030" amtabk="EHV 2030" norm="ehv_2030" title="Emissionshandelsverordnung 2030">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-02-20">20.2.2023</time> I Nr. 47</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="db633372" bez="§ 10" target="10" title="Anwendbare Vorschriften"/>
    <index id="fdd4317c" bez="§ 11" target="11" title="Ausschluss von der Zertifizierung"/>
    <next id="cb4cc328" bez="§ 12" target="12" title="Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Zertifizierung von Prüfstellen(Zu § 21 des Gesetzes)"/>
  </scope>
  <main title="Ausschluss von der Zertifizierung">
    <p nr="1">Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die <dl><dt>1.</dt><dd>in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft stehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,</dd><dt>2.</dt><dd>einem Organ einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder</dd><dt>3.</dt><dd>Gesellschafter einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.</p>
  </main>
</jur>
