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  <header short="EHV 2030" amtabk="EHV 2030" norm="ehv_2030" title="Emissionshandelsverordnung 2030">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-02-20">20.2.2023</time> I Nr. 47</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="f8f43af9" bez="§ 22" target="22" title="Öffentlichkeitsbeteiligung"/>
    <index id="80f912e2" bez="§ 23" target="23" title="Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung"/>
    <next id="08ee6acf" bez="§ 24" target="24" title="Inkrafttreten, Außerkrafttreten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 9" title="Kleinemittenten(Zu § 27 des Gesetzes)"/>
  </scope>
  <main title="Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung">
    <p nr="1">Für die Dauer der Befreiung nach <a>§ 16</a> gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach <a>§ 5</a> des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt. Abweichend von Satz 1 sind Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach <a>§ 16 Absatz 2</a> weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren.</p>
    <p nr="2">Für die Dauer der Befreiung nach <a>§ 16</a> gilt die Pflicht nach <a>§ 6</a> des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass <dl><dt>1.</dt><dd>der nach <a>§ 6 Absatz 1</a> des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach <a>Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c</a> bis g der Monitoring-Verordnung zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung nach Anhang I Teil 1 der Monitoring-Verordnung enthalten muss;</dd><dt>2.</dt><dd>eine Anpassung des Überwachungsplans nach <a>§ 6 Absatz 3</a> des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätzlicher Stoffströme erforderlich ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach <a>§ 16 Absatz 2</a> weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach <a>Artikel 33</a> der Monitoring-Verordnung zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit. Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach <a>Artikel 34 Absatz 3</a> der Monitoring-Verordnung zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit.</p>
    <p nr="4">Für die Dauer der Befreiung nach <a>§ 16</a> ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach <a>§ 16 Absatz 2</a> weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach <a>Artikel 69 Absatz 4</a> der Monitoring-Verordnung befreit.</p>
    <p nr="5">Für die Dauer der Befreiung nach <a>§ 16</a> ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach dem Durchführungsrechtsakt nach <a>Artikel 10a Absatz 21</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32003L0087" title="Richtlinie 2003/87/EG" rel="noopener external">2003/87/EG</a> befreit.</p>
  </main>
</jur>
