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  <header short="EHV 2030" amtabk="EHV 2030" norm="ehv_2030" title="Emissionshandelsverordnung 2030">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-02-20">20.2.2023</time> I Nr. 47</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4140e2d3" bez="§ 3" target="3" title="Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich"/>
    <index id="8c59e93f" bez="§ 3a" target="3a" title="Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich"/>
    <next id="c9579afe" bez="§ 4" target="4" title="Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Emissionsberichterstattung(Zu § 5 des Gesetzes)"/>
  </scope>
  <main title="Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich">
    <p nr="1">Bis zum Ablauf des <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> darf der Anlagenbetreiber in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen den Emissionsfaktor Null nach <a>Artikel 38 Absatz 2</a> Unterabsatz 1 der Monitoring-Verordnung auch ansetzen, ohne dass er einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach <a>§ 10</a> der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erbringen muss, solange ein solcher Nachhaltigkeitsnachweis nicht ausgestellt werden kann, weil <dl><dt>1.</dt><dd>es nicht genügend anerkannte Zertifizierungssysteme nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt,</dd><dt>2.</dt><dd>es nicht genügend zugelassene Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt oder</dd><dt>3.</dt><dd>die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen in der Datenbank der nach <a>§ 50 Absatz 1</a> der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde für den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus einem der in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründe nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen, dass mindestens einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt. Die Eigenerklärung wird von der nach <i><a>§ 19 Absatz 1 Nummer 3</a> Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz</i> zuständigen Behörde im Rahmen des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausibilität geprüft.</p>
    <p nr="3">Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Grund nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach <a>§ 3 Absatz 1</a> erfüllt sind. Der elektronische Nachweis muss von einem anerkannten Zertifizierungssystem ausgestellt worden sein.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p><a>§ 3a Abs. 2 Satz 2</a> Kursivdruck: Der Zitiername des "<a>§ 19 Absatz 1 Nummer 3</a> Treibhausgasemissionshandelsgesetz" wurde aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit durch den Zitiername "<a>§ 19 Absatz 1 Nummer 3</a> Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz" ersetzt</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
