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  <header short="EIGV" amtabk="EIGV" norm="eigv" title="Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2020-06-17">17.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1298.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1298" type="application/pdf" rel="external noopener">1298</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="54470b17" bez="§ 17" target="17" title="Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind"/>
    <index id="2c4a230c" bez="§ 18" target="18" title="Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers"/>
    <next id="a794b21f" bez="§ 19" target="19" title="Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung"/>
    <section bez="Kapitel 4" title="Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur"/>
  </scope>
  <main title="Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers">
    <p nr="1">Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Antrag und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach <a>§ 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2</a> und nach Anlage 6 der Genehmigungsstelle 24 Monate vor dem geplanten Inbetriebnahmetermin, spätestens zehn Wochen vor Baubeginn vorzulegen.</p>
    <p nr="2">Werden innerhalb eines strukturellen Teilsystems mehrere Teilprüfungen vorgenommen und dafür verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antragsteller die Teilprüfungen zusammenzuführen und deren Kohärenz sicherzustellen. Dafür kann er eine Stelle beauftragen.</p>
    <p nr="3">Der Antragsteller hat der Genehmigungsstelle zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach <a>§ 6</a> anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. In diese Liste sind aufzunehmen und zu begründen etwaige Abweichungen von <dl><dt>1.</dt><dd>den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,</dd><dt>2.</dt><dd>den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften und,</dd><dt>3.</dt><dd>soweit erforderlich, den technischen Vorschriften.</dd></dl>Gleichzeitig sind die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anzugeben oder Nachweise zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.</p>
    <p nr="4">Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmeverantwortlichen oder einen anderen geeigneten Mitarbeiter zu bestellen, der insbesondere prüft und bestätigt, dass <dl><dt>1.</dt><dd>sicher gebaut, insbesondere die Bauüberwachung durchgeführt worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschließlich notwendiger Schnittstellenbetrachtungen durchgeführt worden sind,</dd><dt>3.</dt><dd>die Anforderungen und Nachweise nach <a>§ 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 7</a> vollständig erbracht worden sind,</dd><dt>4.</dt><dd>soweit einschlägig, alle Auflagen aus den Nachweisen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind und</dd><dt>5.</dt><dd>Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbetriebnahmegenehmigungen beachtet sowie vorhandene Mängel innerhalb einer durch ihn zu bestimmenden, angemessenen Frist beseitigt worden sind.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Soweit von technischen Vorschriften abgewichen wird, sind Nachweise zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32013R0402" title="Verordnung (EU) Nr. 402/2013" rel="noopener external">402/2013</a> durchzuführen. Wenn keine signifikanten Änderungen nach <a>Artikel 4</a> der Durchführungsverordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32013R0402" title="Verordnung (EU) Nr. 402/2013" rel="noopener external">402/2013</a> vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode notwendig. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf Basis der Ergebnisse des Risikomanagementverfahrens eine Zustimmung im Einzelfall erteilen.</p>
  </main>
</jur>
