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  <header short="EIGV" amtabk="EIGV" norm="eigv" title="Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2020-06-17">17.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1298.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1298" type="application/pdf" rel="external noopener">1298</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b7bb4245" bez="§ 25" target="25" title="Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen"/>
    <index id="581cc206" bez="§ 25a" target="25a" title="Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen"/>
    <next id="2c682930" bez="§ 26" target="26" title="Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme"/>
  </scope>
  <main title="Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen">
    <p nr="1">Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabilitätskomponente <dl><dt>1.</dt><dd>nicht auf den Markt gebracht wird oder</dd><dt>2.</dt><dd>zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf dem Markt befindet.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Hersteller darf die Interoperabilitätskomponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden, wenn diese die Voraussetzungen nach <a>§ 24 Absatz 1</a> erfüllt.</p>
    <p nr="3">Ist eine EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.</p>
  </main>
</jur>
