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  <header short="EIGV" amtabk="EIGV" norm="eigv" title="Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2020-06-17">17.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1298.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1298" type="application/pdf" rel="external noopener">1298</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="581cc206" bez="§ 25a" target="25a" title="Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen"/>
    <index id="2c682930" bez="§ 26" target="26" title="Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten"/>
    <next id="67fff2c6" bez="§ 27" target="27" title="Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme"/>
  </scope>
  <main title="Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten">
    <p nr="1">Bauprodukte dürfen nur verwendet und Bauarten nur angewendet werden, wenn sie zuvor vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassen worden sind.</p>
    <p nr="2">Die Erteilung der Zulassung bedarf eines Antrags. Die Zulassung kann von Eisenbahnen oder Herstellern von Bauprodukten oder Bauarten beantragt werden.</p>
    <p nr="3">Bauprodukte und Bauarten werden zugelassen, wenn die Anforderungen des <a>§ 2 Absatz 1 und 2</a> der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom <time datetime="1967-05-08">8. Mai 1967</time> (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch <a>Artikel 2</a> der Verordnung vom <time datetime="2017-07-26">26. Juli 2017</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s3054.pdf" title="BGBl. I 2017 S. 3054" type="application/pdf" rel="external noopener">3054</a>) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.</p>
    <p nr="4">Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauprodukte ohne Zulassung verwendet werden, wenn sie <dl><dt>1.</dt><dd>für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs- und Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht worden sind, nicht oder nicht wesentlich abweichen und ein Übereinstimmungszeichen tragen,</dd><dt>2.</dt><dd>das CE-Zeichen tragen und eine entsprechende Erklärung der Leistung für die vorgesehene Verwendung haben,</dd><dt>3.</dt><dd>als Interoperabilitätskomponenten eine für die vorgesehene Verwendung entsprechende Konformitätserklärung haben und alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen,</dd><dt>4.</dt><dd>für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer Prüfstelle haben,</dd><dt>5.</dt><dd>den technischen Vorschriften entsprechen, die auf der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsgenehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte Bauprodukte durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen definiert sind,</dd><dt>6.</dt><dd>für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen von untergeordneter Bedeutung sind und keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen oder</dd><dt>7.</dt><dd>die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden und in den technischen Vorschriften öffentlich bekannt gemacht worden sind.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauarten ohne Zulassung angewendet werden, wenn sie <dl><dt>1.</dt><dd>den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs- und Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht worden sind, entsprechen,</dd><dt>2.</dt><dd>eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik haben oder</dd><dt>3.</dt><dd>den technischen Vorschriften entsprechen, die auf der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsgenehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte Bauarten durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen definiert sind.</dd></dl></p>
    <p nr="6">Die Zulassung für Bauprodukte oder Bauarten nach Absatz 3 gilt längstens für fünf Jahre. Die Zulassung kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.</p>
  </main>
</jur>
