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  <header short="EIGV" amtabk="EIGV" norm="eigv" title="Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2020-06-17">17.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1298.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1298" type="application/pdf" rel="external noopener">1298</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a6d3150a" bez="§ 35" target="35" title="Anerkennungsvoraussetzungen"/>
    <index id="4833325c" bez="§ 35a" target="35a" title="Anerkennung der benannten Stellen"/>
    <next id="c0244a71" bez="§ 35b" target="35b" title="Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Konformitätsbewertungsstellen"/>
  </scope>
  <main title="Anerkennung der benannten Stellen">
    <p nr="1">Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als benannte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind beizufügen: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Beschreibung <dl><dt>a)</dt><dd>der Konformitätsbewertungstätigkeiten,</dd><dt>b)</dt><dd>der Konformitätsbewertungsverfahren und</dd><dt>c)</dt><dd>der strukturellen Teilsysteme einschließlich der Interoperabilitätskomponenten,</dd></dl>für die sie Kompetenz beansprucht, und</dd><dt>2.</dt><dd>alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Stelle die Voraussetzungen des <a>§ 35 Absatz 2</a> erfüllt.</dd></dl>Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der Übermittlung.</p>
    <p nr="2">Die beantragende Stelle kann eine von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsurkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach <a>§ 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8</a> nachzuweisen. Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach <a>§ 35 Absatz 2 Nummer 2</a> und die Eignung der notwendigen Verfahren nach <a>§ 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5</a> ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen.</p>
    <p nr="3">Die Anerkennung wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben.</p>
    <p nr="4">Der Bescheid ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Benennung innerhalb von zwei Monaten weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben.</p>
    <p nr="5">Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.</p>
    <p nr="6">Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens legt das Eisenbahn-Bundesamt fest.</p>
    <p nr="7">Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.</p>
  </main>
</jur>
