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  <header short="EIGV" amtabk="EIGV" norm="eigv" title="Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2020-06-17">17.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1298.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1298" type="application/pdf" rel="external noopener">1298</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ed66c4c0" bez="§ 6" target="6" title="Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften"/>
    <index id="452f5c58" bez="§ 7" target="7" title="Notifizierung von technischen Vorschriften"/>
    <next id="3d227443" bez="§ 8" target="8" title="Nebenbestimmungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Notifizierung von technischen Vorschriften">
    <p nr="1">Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jede anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise eine Liste der zu notifizierenden technischen Vorschriften.</p>
    <p nr="2">Für strukturelle Teilsysteme sind nach <a>Artikel 14 Absatz 1</a> der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0797" title="Verordnung (EU) 2016/797" rel="noopener external">2016/797</a> die Änderungen bereits notifizierter technischer Vorschriften zu notifizieren, die gelten <dl><dt>1.</dt><dd>für einzelne technische Aspekte, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen und die nicht ausdrücklich in einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität behandelt werden, einschließlich der offenen Punkte,</dd><dt>2.</dt><dd>für die in den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eindeutig bezeichneten Sonderfälle,</dd><dt>3.</dt><dd>zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz erfolgt.</dd></dl>Es ist auch zu notifizieren, wenn die notifizierten Vorschriften nach Veröffentlichung oder Überarbeitung der entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität überflüssig geworden sind.</p>
    <p nr="3">Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind außerdem die technischen Vorschriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der technischen Kompatibilität <dl><dt>1.</dt><dd>der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs untereinander sind und</dd><dt>2.</dt><dd>des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz sind.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Für strukturelle Teilsysteme können neue zu notifizierende technische Vorschriften nur erlassen werden, <dl><dt>1.</dt><dd>wenn eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, oder</dd><dt>2.</dt><dd>wenn sie als dringliche Präventionsmaßnahme erlassen werden, insbesondere nach einem Unfall.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt der Kommission und der Agentur nach <a>Artikel 14 Absatz 5</a> der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0797" title="Verordnung (EU) 2016/797" rel="noopener external">2016/797</a> den Entwurf einer neuen technischen Vorschrift spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung der neuen Vorschrift.</p>
    <p nr="6">Werden für strukturelle Teilsysteme neue technische Vorschriften als dringliche Präventionsmaßnahmen erlassen, können die neuen nationalen Vorschriften unverzüglich angewendet werden. Das Eisenbahn-Bundesamt notifiziert die neue technische Vorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit.</p>
    <p nr="7">Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften. Es gilt der Stand der Übermittlung nach Absatz 5.</p>
  </main>
</jur>
