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  <header short="EIGV" amtabk="EIGV" norm="eigv" title="Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2020-06-17">17.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1298.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1298" type="application/pdf" rel="external noopener">1298</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3d227443" bez="§ 8" target="8" title="Nebenbestimmungen"/>
    <index id="942c4bce" bez="§ 9" target="9" title="Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung"/>
    <next id="ec2163d5" bez="§ 10" target="10" title="Genehmigungsstelle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Erteilung einer Genehmigung"/>
  </scope>
  <main title="Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung">
    <p nr="1">Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen.</p>
    <p nr="2">Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.</p>
    <p nr="3">Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.</p>
    <p nr="4">Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf die Inbetriebnahme <dl><dt>1.</dt><dd>eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie</dd><dt>2.</dt><dd>einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur,</dd></dl>wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.</p>
  </main>
</jur>
