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  <header short="EinigVtr" amtabk="EinigVtr" norm="einigvtr" title="Einigungsvertrag">
    <long>Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt angepasst durch <a>§ 11</a> V v. <time datetime="2022-08-15">15.8.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1401.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1401" type="application/pdf" rel="external noopener">1401</a></change>
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    <prev id="5f553b38" bez="Anlage I Kap V A I" target="anlage_i_kap_v_a_i" title="Anlage I Kapitel V Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht Abschnitt I"/>
    <index id="27581323" bez="Anlage I Kap V A II" target="anlage_i_kap_v_a_ii" title="Anlage I Kapitel V Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht Abschnitt II"/>
    <next id="30d3ef93" bez="Anlage I Kap V A III" target="anlage_i_kap_v_a_iii" title="Anlage I Kapitel VSachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und PreisrechtAbschnitt III"/>
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  <main title="Anlage I Kapitel V Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht Abschnitt II">
    <p>Bundesrecht wird wie folgt geändert: <dl><dt>1.</dt><dd>Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom <time datetime="1969-10-06">6. Oktober 1969</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl169s1861.pdf" title="BGBl. I 1969 S. 1861" type="application/pdf" rel="external noopener">1861</a>), zuletzt geändert durch <a>Artikel 3</a> des Gesetzes vom <time datetime="1971-12-23">23. Dezember 1971</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl171s2140.pdf" title="BGBl. I 1971 S. 2140" type="application/pdf" rel="external noopener">2140</a>)<a>§ 6 Abs. 2</a> wird wie folgt gefaßt:"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."</dd><dt>2.</dt><dd>Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 140-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom <time datetime="1989-10-10">10. Oktober 1989</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl189s1853.pdf" title="BGBl. I 1989 S. 1853" type="application/pdf" rel="external noopener">1853</a>)<dl><dt>1.</dt><dd><a>§ 26a</a> wird wie folgt gefaßt:"<a>§ 26a</a>Anzeige der Ausübung der tatsächlichen GewaltWer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach <a>§ 26b</a> angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden."</dd><dt>2.</dt><dd>Nach <a>§ 26a</a> wird folgender <a>§ 26b</a> eingefügt:"<a>§ 26b</a>Übergangsregelungen für das in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannte Gebiet(1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden. In diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung binnen eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des <a>§ 9</a> eine angemessene Entschädigung gewährt werden, wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige Härte wäre, die Entschädigung zu versagen.(2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt abweichend von <a>§ 27</a> folgendes:<dl><dt>1.</dt><dd>Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach <a>§ 2</a> oder <a>§ 3</a> genehmigungsbedürftigen Handlungen als genehmigt.</dd><dt>2.</dt><dd>Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, können genehmigungsbedürftige, aber unaufschiebbare Handlungen vorläufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</dd></dl>(3) Für den Fall, daß die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes erläßt, wird der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Maßgaben der Absätze 1 und 2 und des <a>§ 26a</a> so zu ändern, daß deren Ziele unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage erreicht werden."</dd></dl></dd></dl></p>
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