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  <header short="EinigVtr" amtabk="EinigVtr" norm="einigvtr" title="Einigungsvertrag">
    <long>Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt angepasst durch <a>§ 11</a> V v. <time datetime="2022-08-15">15.8.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1401.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1401" type="application/pdf" rel="external noopener">1401</a></change>
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    <prev id="61531d61" bez="Anlage I Kap XII" target="anlage_i_kap_xii" title="Anlage I Kapitel XIIGeschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit"/>
    <index id="d3fa277c" bez="Anlage I Kap XII A II" target="anlage_i_kap_xii_a_ii" title="Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht Abschnitt II"/>
    <next id="dabedee5" bez="Anlage I Kap XII A III" target="anlage_i_kap_xii_a_iii" title="Anlage I Kapitel XIISachgebiet A - ImmissionsschutzrechtAbschnitt III"/>
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  <main title="Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht Abschnitt II">
    <p>Bundesrecht wird wie folgt geändert: <br/>Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="1990-05-14">14. Mai 1990</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s0880.pdf" title="BGBl. I 1990 S. 880" type="application/pdf" rel="external noopener">880</a>) <dl><dt>a)</dt><dd><a>§ 10</a> wird wie folgt geändert:<dl><dt>aa)</dt><dd>Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:"In dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet können während dieser Zeit Einwendungen nur schriftlich erhoben werden."</dd><dt>bb)</dt><dd>Im Absatz 4 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:<dl><dt>"5.</dt><dd>in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt."</dd></dl></dd><dt>cc)</dt><dd>Im Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:"In dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgt die Zustellung des Genehmigungsbescheides mit Ausnahme an den Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung."</dd></dl></dd><dt>b)</dt><dd>Es wird folgender <a>§ 10a</a> eingefügt:"<a>§ 10a</a>Verwaltungshilfe(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, hat in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zuständige Genehmigungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage auf Grund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen. Die Behörde muß in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.(2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist.(4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt werden."</dd><dt>c)</dt><dd>Nach <a>§ 67</a> wird folgender <a>§ 67a</a> eingefügt:"<a>§ 67a</a>Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) In dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet muß eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time> errichtet worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen.(2) In dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn<dl><dt>1.</dt><dd>die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die von der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.</dd></dl>(3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom <time datetime="1986-02-27">27. Februar 1986</time> (GMBl. S. 95, 202) die Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlängern sich die hieraus ergebenden Fristen für das in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr; als Fristbeginn gilt der <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time>."</dd><dt>d)</dt><dd>Dem <a>§ 74</a> wird folgender Satz angefügt:"<a>§ 10a</a> tritt am <time datetime="1992-06-30">30. Juni 1992</time> außer Kraft."</dd></dl></p>
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