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  <header short="EinigVtr" amtabk="EinigVtr" norm="einigvtr" title="Einigungsvertrag">
    <long>Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt angepasst durch <a>§ 11</a> V v. <time datetime="2022-08-15">15.8.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1401.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1401" type="application/pdf" rel="external noopener">1401</a></change>
    </changes>
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    <prev id="0db11214" bez="Art 29" target="art_29" title="Außenwirtschaftsbeziehungen"/>
    <index id="ddf5a297" bez="Art 30" target="art_30" title="Arbeit und Soziales"/>
    <next id="a596afbd" bez="Art 31" target="art_31" title="Familie und Frauen"/>
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    <section bez="Kapitel VII" title="Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz"/>
  </scope>
  <main title="Arbeit und Soziales">
    <p nr="1">Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, <dl><dt>1.</dt><dd>das Arbeitsvertragsrecht sowie das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,</dd><dt>2.</dt><dd>den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen Demokratischen Republik zeitgemäß neu zu regeln.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Arbeitnehmer können in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet ein Altersübergangsgeld nach Vollendung des 57. Lebensjahres für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Höhe des Altersübergangsgeldes beträgt 65 vom Hundert des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; für Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum <time datetime="1991-04-01">1. April 1991</time> entsteht, wird das Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhöht. Das Altersübergangsgeld gewährt die Bundesanstalt für Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der Regelung des <a>§ 105c</a> des Arbeitsförderungsgesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Antrag ablehnen, wenn feststeht, daß in der Region für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften besteht. Das Altersübergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld übersteigt. Die Altersübergangsgeldregelung findet für neu entstehende Ansprüche bis zum <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time> Anwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr verlängert werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum <time datetime="1990-12-31">31. Dezember 1990</time> können Frauen Altersübergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres für längstens fünf Jahre erhalten.</p>
    <p nr="3">Der in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom <time datetime="1990-05-18">18. Mai 1990</time> eingeführte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzugänge bis <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time> begrenzt. Die Leistung wird längstens bis zum <time datetime="1995-06-30">30. Juni 1995</time> gezahlt.</p>
    <p nr="4">Die Übertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Träger hat so zu erfolgen, daß die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet wird. Die Vermögensaufteilung (Aktiva und Passiva) auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung wird endgültig durch Gesetz festgelegt.</p>
    <p nr="5">Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom <time datetime="1992-01-01">1. Januar 1992</time> bis <time datetime="1995-06-30">30. Juni 1995</time> beginnt, wird <dl><dt>1.</dt><dd>eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrags geleistet, der sich am <time datetime="1990-06-30">30. Juni 1990</time> nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Rente auch dann bewilligt, wenn am <time datetime="1990-06-30">30. Juni 1990</time> nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet ein Rentenanspruch bestanden hätte.</dd></dl>Im übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.</p>
    <p nr="6">Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu prüfen, inwieweit die bisher in dem in <a>Artikel 3</a> des Vertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen berücksichtigt werden können.</p>
  </main>
</jur>
