<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="a596afbd" lastmod="2026-08-22T21:52:54+00:00">
  <header short="EinigVtr" amtabk="EinigVtr" norm="einigvtr" title="Einigungsvertrag">
    <long>Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt angepasst durch <a>§ 11</a> V v. <time datetime="2022-08-15">15.8.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1401.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1401" type="application/pdf" rel="external noopener">1401</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ddf5a297" bez="Art 30" target="art_30" title="Arbeit und Soziales"/>
    <index id="a596afbd" bez="Art 31" target="art_31" title="Familie und Frauen"/>
    <next id="dd9b87a6" bez="Art 32" target="art_32" title="Freie gesellschaftliche Kräfte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel VII" title="Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz"/>
  </scope>
  <main title="Familie und Frauen">
    <p nr="1">Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen weiterzuentwickeln.</p>
    <p nr="2">Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.</p>
    <p nr="3">Um die Weiterführung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet zu gewährleisten, beteiligt sich der Bund für eine Übergangszeit bis zum <time datetime="1991-06-30">30. Juni 1991</time> an den Kosten dieser Einrichtungen.</p>
    <p nr="4">Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum <time datetime="1992-12-31">31. Dezember 1992</time> eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverzüglich ein flächendeckendes Netz von Beratungsstellen verschiedener Träger aufgebaut. Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten, daß sie ihrer Aufgabe gerecht werden können, schwangere Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch über den Zeitpunkt der Geburt hinaus - zu leisten. Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt das materielle Recht in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet weiter.</p>
  </main>
</jur>
