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  <header short="EinigVtr" amtabk="EinigVtr" norm="einigvtr" title="Einigungsvertrag">
    <long>Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt angepasst durch <a>§ 11</a> V v. <time datetime="2022-08-15">15.8.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1401.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1401" type="application/pdf" rel="external noopener">1401</a></change>
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    <prev id="3dae27ca" bez="Art 35" target="art_35" title="Kultur"/>
    <index id="b5b95fe7" bez="Art 36" target="art_36" title="Rundfunk"/>
    <next id="cdb477fc" bez="Art 37" target="art_37" title="Bildung"/>
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    <section bez="Kapitel VIII" title="Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport"/>
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  <main title="Rundfunk">
    <p nr="1">Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den in <a>Artikel 1 Abs. 1</a> genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis spätestens <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time> weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, für die die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevölkerung in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. <a>Artikel 21</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Die Organe der Einrichtung sind <dl><dt>1.</dt><dd>der Rundfunkbeauftragte,</dd><dt>2.</dt><dd>der Rundfunkbeirat.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer gewählt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der in <a>Artikel 1 Abs. 1</a> genannten Länder und dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit gewählt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991 unverzüglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.</p>
    <p nr="4">Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in <a>Artikel 1 Abs. 1</a> genannten Länder und von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten wählen.</p>
    <p nr="5">Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gläubiger der Rundfunkgebühr. Im übrigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.</p>
    <p nr="6">Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe der föderalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in <a>Artikel 1</a> genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time> nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die in <a>Artikel 1</a> genannten Länder in Anteilen über. Die Höhe der Anteile bemißt sich nach dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom <time datetime="1991-06-30">30. Juni 1991</time> in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet. Die Pflicht der Länder zur Fortführung der Rundfunkversorgung in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.</p>
    <p nr="7">Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spätestens am <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time>, treten die Absätze 1 bis 6 außer Kraft.</p>
  </main>
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