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  <header short="EinigVtr" amtabk="EinigVtr" norm="einigvtr" title="Einigungsvertrag">
    <long>Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt angepasst durch <a>§ 11</a> V v. <time datetime="2022-08-15">15.8.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1401.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1401" type="application/pdf" rel="external noopener">1401</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="b5b95fe7" bez="Art 36" target="art_36" title="Rundfunk"/>
    <index id="cdb477fc" bez="Art 37" target="art_37" title="Bildung"/>
    <next id="65fdef64" bez="Art 38" target="art_38" title="Wissenschaft und Forschung"/>
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    <section bez="Kapitel VIII" title="Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport"/>
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  <main title="Bildung">
    <p nr="1">In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet weiter. In dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.</p>
    <p nr="2">Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.</p>
    <p nr="3">Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.</p>
    <p nr="4">Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in <a>Artikel 1</a> genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.</p>
    <p nr="5">Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des <a>§ 7</a> der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.</p>
    <p nr="6">Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom <time datetime="1990-05-10">10. Mai 1990</time> und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.</p>
  </main>
</jur>
