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  <header short="EinigVtr" amtabk="EinigVtr" norm="einigvtr" title="Einigungsvertrag">
    <long>Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt angepasst durch <a>§ 11</a> V v. <time datetime="2022-08-15">15.8.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1401.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1401" type="application/pdf" rel="external noopener">1401</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="cdb477fc" bez="Art 37" target="art_37" title="Bildung"/>
    <index id="65fdef64" bez="Art 38" target="art_38" title="Wissenschaft und Forschung"/>
    <next id="1df0c77f" bez="Art 39" target="art_39" title="Sport"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel VIII" title="Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport"/>
  </scope>
  <main title="Wissenschaft und Forschung">
    <p nr="1">Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsfähiger Einrichtungen in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet dient eine Begutachtung von öffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time> abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung ermöglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und Forschung in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten.</p>
    <p nr="2">Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensozietät von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensozietät der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis zum <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time> als Einrichtungen der Länder in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder umgewandelt werden. Die Übergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time> sichergestellt; die Mittel hierfür werden im Jahr 1991 vom Bund und den in <a>Artikel 1</a> genannten Ländern bereitgestellt.</p>
    <p nr="3">Die Arbeitsverhältnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time> als befristete Arbeitsverhältnisse mit den Ländern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen übergehen. Das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgeführten Tatbeständen bleibt unberührt.</p>
    <p nr="4">Für die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.</p>
    <p nr="5">Die Bundesregierung wird mit den Ländern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Bund-Länder-Vereinbarungen gemäß <a>Artikel 91b</a> des Grundgesetzes so anzupassen oder neu abzuschließen, daß die Bildungsplanung und die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung auf das in <a>Artikel 3</a> genannte Gebiet erstreckt werden.</p>
    <p nr="6">Die Bundesregierung strebt an, daß die in der Bundesrepublik Deutschland bewährten Methoden und Programme der Forschungsförderung so schnell wie möglich auf das gesamte Bundesgebiet angewendet werden und daß den Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in <a>Artikel 3</a> genannten Gebiet der Zugang zu laufenden Maßnahmen der Forschungsförderung ermöglicht wird. Außerdem sollen einzelne Förderungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich abgeschlossen sind, für das in <a>Artikel 3</a> genannte Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche Maßnahmen ausgenommen.</p>
    <p nr="7">Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik aufgelöst.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p><a>Art. 38 Abs. 3 Satz 1</a>: Die Regelung, durch die die Arbeitsverhältnisse der bei Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten auf den <time datetime="1991-12-31">31. Dezember 1991</time> befristet worden sind, ist mit dem GG unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhältnisse betrifft, die an dem genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durften, BVerfGE v. <time datetime="1992-03-10">10.3.1992</time> - 1 BvR 454/91 u. a. - </p>
      <p><a>Art. 38 Abs. 4</a> iVm Abs. 3 Satz 1: Ist nach Maßgabe der BVerfGE v. <time datetime="1992-05-12">12.5.1992</time> - 1 BvR 1467/91 - 1 BvR 1501/91 mit <a>Art. 12 Abs. 1</a> - teilweise iVm <a>Art. 6 Abs. 4</a> d. GG unvereinbar und nichtig</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
