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<jur id="3d26ad36" lastmod="2026-09-19T00:05:48+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/einsatzwvg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T17:31:52+00:00" source-sha256="633ca66e3db7e25f0e1ca7d9172e2be66cc5f65f04eb777a3918a7ce6b2c2d41" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:58:55 GMT">
  <header short="EinsatzWVG" amtabk="EinsatzWVG" norm="einsatzwvg" title="Einsatz-Weiterverwendungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2012-09-04">4.9.2012</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s2070.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2012 S. 2070" type="application/pdf" rel="external noopener">2070</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="016251f9" bez="§ 18" target="18" title="Entschädigung"/>
    <index id="3d26ad36" bez="§ 19" target="19" title="Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes"/>
    <next id="f2b1e8f1" bez="§ 20" target="20" title="Zum Bund abgeordnete Beschäftigte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Besondere Personengruppen"/>
  </scope>
  <main title="Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes">
    <p nr="1">Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach <a>§ 13 Absatz 1</a> des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.</p>
    <p nr="2">Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.</p>
  </main>
</jur>
