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<jur id="5baa641f" lastmod="2026-09-19T00:05:50+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/einsatzwvg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T17:31:52+00:00" source-sha256="633ca66e3db7e25f0e1ca7d9172e2be66cc5f65f04eb777a3918a7ce6b2c2d41" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:58:55 GMT">
  <header short="EinsatzWVG" amtabk="EinsatzWVG" norm="einsatzwvg" title="Einsatz-Weiterverwendungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2012-09-04">4.9.2012</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s2070.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2012 S. 2070" type="application/pdf" rel="external noopener">2070</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9171d4a4" bez="§ 3" target="3" title="Berufliche Qualifizierung"/>
    <index id="5baa641f" bez="§ 4" target="4" title="Schutzzeit"/>
    <next id="0fd9f3f2" bez="§ 5" target="5" title="Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Schutzzeit">
    <p nr="1">Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte <dl><dt>1.</dt><dd>medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder</dd><dt>2.</dt><dd>Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach <a>§ 3</a> oder anderen Gesetzen</dd></dl>benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.</p>
    <p nr="2">Während der Schutzzeit dürfen <dl><dt>1.</dt><dd>Einsatzgeschädigte nach <a>§ 1 Nummer 1 bis 3 oder 5</a>, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei <a>§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und</dd><dt>2.</dt><dd>die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach <a>§ 1 Nummer 4 oder 5</a> mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1 <dl><dt>1.</dt><dd>erreicht sind oder</dd><dt>2.</dt><dd>voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.</dd></dl>Außer in den Fällen des <a>§ 3 Absatz 3 Satz 3</a> endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach <a>§ 3</a>. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.</p>
    <p nr="4">Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach <a>§ 1 Nummer 5</a> trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.</p>
  </main>
</jur>
