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<jur id="630ed8b0" lastmod="2026-09-19T00:05:51+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/einsatzwvg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T17:31:52+00:00" source-sha256="633ca66e3db7e25f0e1ca7d9172e2be66cc5f65f04eb777a3918a7ce6b2c2d41" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:58:55 GMT">
  <header short="EinsatzWVG" amtabk="EinsatzWVG" norm="einsatzwvg" title="Einsatz-Weiterverwendungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2012-09-04">4.9.2012</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s2070.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2012 S. 2070" type="application/pdf" rel="external noopener">2070</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2025-02-27">27.2.2025</time> I Nr. 72</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="72982e95" bez="§ 6" target="6" title="Wehrdienstverhältnis besonderer Art"/>
    <index id="630ed8b0" bez="§ 7" target="7" title="Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat"/>
    <next id="c7671f6b" bez="§ 8" target="8" title="Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten"/>
  </scope>
  <main title="Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat">
    <p nr="1">Einsatzgeschädigte nach <a>§ 1 Nummer 1</a>, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in <a>§ 39</a> des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach <a>§ 1 Nummer 1</a>, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach <a>§ 6</a> ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die <a>§§ 37 und 38</a> des Soldatengesetzes entsprechend. <a>§ 37 Absatz 1 Nummer 3</a> des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach <a>§ 1 Nummer 1</a>, die <dl><dt>1.</dt><dd>aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren oder versetzt worden waren oder</dd><dt>2.</dt><dd>die für sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des <a>§ 45 Absatz 2</a> des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.</p>
  </main>
</jur>
