<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="cb63269d" lastmod="2026-09-19T00:05:56+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/xml.zip" source-checked-at="2026-10-22T13:10:18+00:00" source-sha256="6408719edd44145ecfff598b5b9fca1f49d3d5352adbf60cfa401b71e48936ca" source-last-modified="Thu, 02 Jul 2026 19:55:20 GMT">
  <header short="EinSiG" amtabk="EinSiG" norm="einsig" title="Einlagensicherungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2026-03-25">25.3.2026</time> I Nr. 81</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0753af55" bez="§ 25" target="25" title="Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung"/>
    <index id="cb63269d" bez="§ 25a" target="25a" title="Verordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung"/>
    <next id="9c59e263" bez="§ 26" target="26" title="Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Einlagensicherungssysteme"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Errichtung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen; Zuordnung der CRR-Kreditinstitute"/>
  </scope>
  <main title="Verordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung">
    <p nr="1">Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, <dl><dt>1.</dt><dd>die Beleihung einer Entschädigungseinrichtung nach <a>§ 23 Absatz 1 Satz 1</a> aufheben oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Errichtung einer Entschädigungseinrichtung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach <a>§ 23 Absatz 2</a> rückgängig machen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">In der Verordnung nach Absatz 1 legt das Bundesministerium der Finanzen fest, welche gesetzliche Entschädigungseinrichtung (nachfolgende Entschädigungseinrichtung) derjenigen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 7 nachfolgt, deren Beleihung aufgehoben oder deren Errichtung rückgängig gemacht wird (ehemalige Entschädigungseinrichtung). Die betroffenen Entschädigungseinrichtungen sind vor Erlass der Verordnung nach Absatz 1 anzuhören.</p>
    <p nr="3">Mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 tritt die nachfolgende Entschädigungseinrichtung in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel der ehemaligen Entschädigungseinrichtung und die zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel nach <a>§ 26 Absatz 1</a> im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Entschädigungseinrichtung ein. Von der Rechtsnachfolge ausgenommen sind die verfügbaren Finanzmittel, die nach Absatz 4 auf ein institutsbezogenes Sicherungssystem nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 2</a> zu übertragen sind. Die nachfolgende Entschädigungseinrichtung tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 in sämtliche hoheitlichen Rechte und Pflichten der ehemaligen Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz ein. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 anhängigen Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren der ehemaligen Entschädigungseinrichtung werden von der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung aus eigenem Recht und in eigenem Namen fortgesetzt.</p>
    <p nr="4">Schließt sich ein CRR-Kreditinstitut, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordnet war, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 2</a> an, so ist die ehemalige Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich einen Anteil ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 verfügbaren Finanzmittel an das institutsbezogene Sicherungssystem zu übertragen. Der zu übertragende Anteil entspricht dem Anteil der gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach <a>§ 8 Absatz 1</a> an den gesamten Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute. Zur Ermittlung des zu übertragenden Anteils ist der Wert der gedeckten Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute zum Zeitpunkt der letzten Beitragsberechnung vor dem Übertritt zu dem institutsbezogenen Sicherungssystem maßgeblich.</p>
    <p nr="5">Die Zugehörigkeit zu einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 2</a> muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 wirksam werden. Dies ist der Bundesanstalt von dem aufnehmenden institutsbezogenen Sicherungssystem vor der Übertragung der Finanzmittel nach Absatz 4 nachzuweisen. Dazu sind der Bundesanstalt die entsprechenden Nachweise, wie Beschlüsse, Beitrittserklärungen oder anderweitig gemäß Satzung erforderliche Rechtsakte, unverzüglich vorzulegen.</p>
    <p nr="6">Die Einzelheiten der Rechtsnachfolge regeln die nachfolgende und die ehemalige Entschädigungseinrichtung durch Vertrag, der der Zustimmung der Bundesanstalt bedarf.</p>
    <p nr="7">Die Bundesanstalt kann die zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Anordnungen treffen.</p>
  </main>
</jur>
