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<jur id="067a2d71" lastmod="2026-09-19T00:06:03+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/xml.zip" source-checked-at="2026-10-22T13:10:18+00:00" source-sha256="6408719edd44145ecfff598b5b9fca1f49d3d5352adbf60cfa401b71e48936ca" source-last-modified="Thu, 02 Jul 2026 19:55:20 GMT">
  <header short="EinSiG" amtabk="EinSiG" norm="einsig" title="Einlagensicherungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2026-03-25">25.3.2026</time> I Nr. 81</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ae33b5e9" bez="§ 46" target="46" title="Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen"/>
    <index id="067a2d71" bez="§ 47" target="47" title="Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem"/>
    <next id="7e77056a" bez="§ 48" target="48" title="Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Einlagensicherungssysteme"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem">
    <p nr="1">Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes regeln: <dl><dt>1.</dt><dd>die Beitragserhebung nach Maßgabe von <a>§ 48</a>;</dd><dt>2.</dt><dd>Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Maßgabe von <a>§ 49</a>;</dd><dt>3.</dt><dd>Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte gegenüber den dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten entsprechend den <a>§§ 34 und 35</a> sowie Regelungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese Rechte durchgesetzt werden können;</dd><dt>4.</dt><dd>Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von eigenen und fremden Geheimnissen, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Systems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelungen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz;</dd><dt>5.</dt><dd>Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditaufnahme;</dd><dt>6.</dt><dd>für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Übertragung des Vermögens gemäß <a>§ 46 Absatz 3</a> auf ein anderes von der Bundesanstalt zu benennendes Einlagensicherungssystem;</dd><dt>7.</dt><dd>Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstituten aus dem System entsprechend <a>§ 41</a>, wobei <a>§ 41 Absatz 2</a> mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem mit Zustimmung der Bundesanstalt vorgenommen werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Eine Änderung der Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei Monate nach der Anzeige gemäß <a>§ 45 Absatz 1</a> wirksam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.</p>
    <p nr="3">Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend <a>§ 41 Absatz 2 Satz 3</a> mit Zustimmung der Bundesanstalt aus dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zugehörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungssystem gemäß <a>§ 1 Satz 1</a> nicht mehr gegeben ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist.</p>
    <p nr="4">Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, wird es gemäß <a>§ 24</a> einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. <a>§ 25 Absatz 2</a> ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgten Ausschlusses.</p>
  </main>
</jur>
