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<jur id="7e77056a" lastmod="2026-09-19T00:06:03+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/xml.zip" source-checked-at="2026-10-22T13:10:18+00:00" source-sha256="6408719edd44145ecfff598b5b9fca1f49d3d5352adbf60cfa401b71e48936ca" source-last-modified="Thu, 02 Jul 2026 19:55:20 GMT">
  <header short="EinSiG" amtabk="EinSiG" norm="einsig" title="Einlagensicherungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2026-03-25">25.3.2026</time> I Nr. 81</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="067a2d71" bez="§ 47" target="47" title="Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem"/>
    <index id="7e77056a" bez="§ 48" target="48" title="Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme"/>
    <next id="347e5fca" bez="§ 49" target="49" title="Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Einlagensicherungssysteme"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem"/>
  </scope>
  <main title="Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme">
    <p nr="1">Die Beitragserhebung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine Satzung bestimmt.</p>
    <p nr="2">In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die zur Erreichung der Zielausstattung nach <a>§ 17 Absatz 2</a> notwendigen Finanzmittel mindestens einmal jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem aufgebracht werden;</dd><dt>2.</dt><dd>Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um im Entschädigungsfall die Einleger zu entschädigen oder im Abwicklungsfall die Pflichten aus der Haftung nach <a>§ 145</a> des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erfüllen;</dd><dt>3.</dt><dd>in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nur unter den Voraussetzungen des <a>§ 27 Absatz 4 Satz 2 und 3</a> erhoben werden dürfen;</dd><dt>4.</dt><dd>die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung entsprechend <a>§ 27 Absatz 5</a> zurückgestellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass ein CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann;</dd><dt>5.</dt><dd>die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfordern hin zu leisten und eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben.</dd></dl></p>
    <p nr="3">In der Satzung kann die Erhebung von Mindestbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen werden. Das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in seiner Satzung. Werden nach <a>§ 18 Absatz 2 und 3</a> Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zahlungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln.</p>
    <p nr="4">Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung enthaltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.</p>
  </main>
</jur>
