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<jur id="347e5fca" lastmod="2026-09-19T00:06:03+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/xml.zip" source-checked-at="2026-10-22T13:10:18+00:00" source-sha256="6408719edd44145ecfff598b5b9fca1f49d3d5352adbf60cfa401b71e48936ca" source-last-modified="Thu, 02 Jul 2026 19:55:20 GMT">
  <header short="EinSiG" amtabk="EinSiG" norm="einsig" title="Einlagensicherungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2026-03-25">25.3.2026</time> I Nr. 81</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7e77056a" bez="§ 48" target="48" title="Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme"/>
    <index id="347e5fca" bez="§ 49" target="49" title="Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme"/>
    <next id="cb36388a" bez="§ 50" target="50" title="Aufsicht über Einlagensicherungssysteme"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Einlagensicherungssysteme"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme"/>
  </scope>
  <main title="Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme">
    <p nr="1">Ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm angehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, berechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestandsgefährdung, insbesondere zur Sicherstellung der Liquidität und Solvenz dieses CRR-Kreditinstituts durchzuführen, sofern <dl><dt>1.</dt><dd>das Sicherungssystem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügt,</dd><dt>2.</dt><dd>die Abwicklungsanstalt keine Abwicklungsmaßnahme gemäß <a>§ 62</a> des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes getroffen hat,</dd><dt>3.</dt><dd>die Kosten dieser Maßnahme nicht die notwendigen Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des institutsbezogenen Sicherungssystems übersteigen,</dd><dt>4.</dt><dd>diese Maßnahme mit Auflagen gegenüber dem gestützten CRR-Kreditinstitut verbunden ist, die im Vergleich zu den bestehenden Bestimmungen mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte für das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem umfassen,</dd><dt>5.</dt><dd>diese Maßnahme mit der Zusage seitens des gestützten CRR-Kreditinstituts im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs des Einlegers zu gedeckten Einlagen verbunden ist und</dd><dt>6.</dt><dd>die Bundesanstalt auf Grund einer Bewertung bestätigt, dass die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute in der Lage sind, die nach Absatz 3 zu erhebenden Sonderbeiträge zu zahlen.</dd></dl>Das Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es setzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen und die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Benehmen.</p>
    <p nr="2">Wenn die Bundesanstalt nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß <a>§ 62</a> des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind, werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht durchgeführt.</p>
    <p nr="3">Verwendet das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für Maßnahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass die ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderlichenfalls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die Maßnahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder zur Verfügung stellen, falls <dl><dt>1.</dt><dd>Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Zielausstattung nach <a>§ 17 Absatz 2</a> betragen oder</dd><dt>2.</dt><dd>die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Zielausstattung nach <a>§ 17 Absatz 2</a> unterschreiten.</dd></dl></p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 49 Abs. 3</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 63 Abs. 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
