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  <header short="EinwV" amtabk="EinwV" norm="einwv" title="Einwilligungsverwaltungsverordnung">
    <long>Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz</long>
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    <prev id="328d529a" bez="§ 15" target="15" title="Meldung von Beschwerden"/>
    <index id="4a807a81" bez="§ 16" target="16" title="Widerruf der Anerkennung"/>
    <next id="e2c9e219" bez="§ 17" target="17" title="Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware"/>
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    <section bez="Teil 3" title="Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung"/>
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  <main title="Widerruf der Anerkennung">
    <p>Die zuständige Stelle hat die Anerkennung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung zu widerrufen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, denen zufolge die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. Vor der Entscheidung über den Widerruf ist der Anbieter des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung anzuhören.</p>
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