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  <header short="EinwV" amtabk="EinwV" norm="einwv" title="Einwilligungsverwaltungsverordnung">
    <long>Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz</long>
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  </header>
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    <prev id="4a807a81" bez="§ 16" target="16" title="Widerruf der Anerkennung"/>
    <index id="e2c9e219" bez="§ 17" target="17" title="Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware"/>
    <next id="9ac4ca02" bez="§ 18" target="18" title="Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung"/>
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    <section bez="Teil 4" title="Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware"/>
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  <main title="Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware">
    <p>Im Rahmen der technischen Möglichkeiten sollen Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Abruf- und Darstellungssoftware die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Endnutzer berücksichtigt und</dd><dt>2.</dt><dd>ein über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung oder über den Anbieter von digitalen Diensten hinterlegtes Signal und die Einstellungen der Endnutzer weder unterdrückt, verzögert oder entschlüsselt noch in anderer Weise verändert werden.</dd></dl></p>
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</jur>
