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  <header short="EinwV" amtabk="EinwV" norm="einwv" title="Einwilligungsverwaltungsverordnung">
    <long>Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz</long>
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    <prev id="e2c9e219" bez="§ 17" target="17" title="Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware"/>
    <index id="9ac4ca02" bez="§ 18" target="18" title="Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung"/>
    <next id="111a5b11" bez="§ 19" target="19" title="Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer"/>
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    <section bez="Teil 4" title="Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware"/>
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  <main title="Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung">
    <p nr="1">Die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Anbieter von digitalen Diensten erfolgt freiwillig.</p>
    <p nr="2">Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden und über diesen die Einstellungen der Endnutzer zu ihren Einwilligungen nach <a>§ 25 Absatz 1</a> des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes nachfragen, sollen durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik dafür Sorge tragen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Einbindung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung durch den Endnutzer bei dem Aufruf ihres digitalen Dienstes berücksichtigt wird und</dd><dt>2.</dt><dd>überprüft wird, ob Einstellungen der Endnutzer zu den nachgefragten Einwilligungen des Anbieters von digitalen Diensten beim anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen <dl><dt>1.</dt><dd>es ermöglichen, dass die von ihnen nachgefragten Einwilligungen nach <a>§ 25 Absatz 1</a> des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und die hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer durch den eingebundenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung gespeichert werden können,</dd><dt>2.</dt><dd>die Endnutzer an sichtbarer und geeigneter Stelle darauf hinweisen, dass der angebotene digitale Dienst anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung einbindet und die dort verwalteten Einstelllungen der Endnutzer berücksichtigt,</dd><dt>3.</dt><dd>mit dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zur Umsetzung der Vorgaben des <a>§ 7</a> zusammenwirken und</dd><dt>4.</dt><dd>dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung die nach den <a>Artikeln 7 und 12 bis 14</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> erforderlichen Informationen in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen.</dd></dl></p>
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