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  <header short="EinwV" amtabk="EinwV" norm="einwv" title="Einwilligungsverwaltungsverordnung">
    <long>Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz</long>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="c3d0a5b9" bez="§ 1" target="1" title="Anwendungsbereich"/>
    <index id="bbdd8da2" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <next id="d3ff55e3" bez="§ 3" target="3" title="Allgemeine Anforderungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Begriffsbestimmungen">
    <p nr="1">Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist oder sind <dl><dt>1.</dt><dd>„Dienst zur Einwilligungsverwaltung“ eine informationstechnische Anwendung oder ein digitaler Dienst, die oder der es Endnutzern ermöglicht, die Einstellungen der Endnutzer zu verwalten; die Verwaltung umfasst das Speichern, Übermitteln und Widerrufen der Einstellungen der Endnutzer,</dd><dt>2.</dt><dd>„anerkannter Dienst zur Einwilligungsverwaltung“ ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung, der von der zuständigen Stelle anerkannt ist,</dd><dt>3.</dt><dd>„Abruf- und Darstellungssoftware“ eine Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet; dies umfasst alle Programme und Anwendungen, über die Inhalte aus dem Internet abgerufen und dargestellt werden und die keine digitalen Dienste im Sinne des <a>§ 1 Absatz 4 Nummer 1</a> des Digitale-Dienste-Gesetzes sind,</dd><dt>4.</dt><dd>„Einstellungen der Endnutzer“ die Entscheidung des Endnutzers zur Erteilung oder Nichterteilung einer Einwilligung nach <a>§ 25 Absatz 1</a> des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten oder Dritten, die Informationen in seiner Endeinrichtung speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des <a>§ 2</a> des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.</p>
  </main>
</jur>
