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  <header short="EinwV" amtabk="EinwV" norm="einwv" title="Einwilligungsverwaltungsverordnung">
    <long>Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz</long>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="5be82dce" bez="§ 6" target="6" title="Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren"/>
    <index id="f3a1b556" bez="§ 7" target="7" title="Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware"/>
    <next id="8bac9d4d" bez="§ 8" target="8" title="Zuständige Stelle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware">
    <p>Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,</dd><dt>2.</dt><dd>Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach <a>§ 25 Absatz 1</a> des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und</dd><dt>3.</dt><dd>Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach <a>§ 25 Absatz 1</a> des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.</dd></dl></p>
  </main>
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