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  <header short="EKFG" amtabk="KTFG" norm="ekfg" title="Klima- und Transformationsfondsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2025-09-30">30.9.2025</time> I Nr. 231</change>
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    <prev id="279c5995" bez="§ 2a" target="2a" title="Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie"/>
    <index id="ada0c977" bez="§ 3" target="3" title="Stellung im Rechtsverkehr"/>
    <next id="478bab11" bez="§ 4" target="4" title="Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen"/>
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  <main title="Stellung im Rechtsverkehr">
    <p nr="1">Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.</p>
    <p nr="2">Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.</p>
  </main>
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