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  <header short="EKrV 1" amtabk="1. EKrV" norm="ekrv_1" title="1. Eisenbahnkreuzungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-05-18">18.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1181.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1181" type="application/pdf" rel="external noopener">1181</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="226a42af" bez="§ 3" target="3" title="Grunderwerbskosten"/>
    <index id="5a676ab4" bez="§ 4" target="4" title="Baukosten"/>
    <next id="d2701299" bez="§ 5" target="5" title="Verwaltungskosten"/>
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  <main title="Baukosten">
    <p nr="1">Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.</p>
    <p nr="2">Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen <dl><dt>1.</dt><dd>Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;</dd><dt>2.</dt><dd>für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.</p>
    <p nr="4">Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.</p>
    <p nr="5">(weggefallen)</p>
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