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  <header short="ElekAnlAusbV" amtabk="ElekAnlAusbV" norm="elekanlausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin">
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    <prev id="0f18b437" bez="§ 2" target="2" title="Ausbildungsdauer"/>
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    <p nr="1">Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.</p>
    <p nr="2">Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des <a>§ 1 Abs. 2</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 8 und 9</a> nachzuweisen.</p>
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