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  <header short="ElektroG 2015" amtabk="ElektroG" norm="elektrog_2015" title="Elektro- und Elektronikgerätegesetz">
    <long>Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 286</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2129-43 v. <time datetime="2005-03-16">16.3.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s0762.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 762" type="application/pdf" rel="external noopener">762</a> (ElektroG)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ad05c1fa" bez="§ 14" target="14" title="Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger"/>
    <index id="245256ac" bez="§ 15" target="15" title="Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte"/>
    <next id="32ed09d7" bez="§ 16" target="16" title="Rücknahmepflicht der Hersteller"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Sammlung und Rücknahme"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten"/>
  </scope>
  <main title="Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte">
    <p nr="1">Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> deren Bevollmächtigte müssen die Behältnisse nach <a>§ 14</a> unentgeltlich aufstellen und abdecken. Satz 1 gilt nicht im Fall des <a>§ 14 Absatz 5</a>. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können das Aufstellen nicht abdeckbarer Behältnisse ablehnen und melden die Ablehnung der zuständigen Behörde. In diesem Fall gilt das Behältnis als nicht aufgestellt.</p>
    <p nr="2">Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 3 und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3">Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die dort enthaltenen Altgeräte bruchsicher gesammelt werden können.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Behörde trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach <a>§ 31 Absatz 8</a>. Hierzu melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle die erforderliche Anzahl der aufzustellenden Behältnisse. Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages.</p>
    <p nr="5">Im Fall des <a>§ 14 Absatz 5</a> gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend.</p>
    <p nr="6">Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitergehende Anforderungen an die Behältnisse, in denen die Altgeräte gesammelt und transportiert werden sollen, festzulegen.</p>
  </main>
</jur>
