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  <header short="ElektroG 2015" amtabk="ElektroG" norm="elektrog_2015" title="Elektro- und Elektronikgerätegesetz">
    <long>Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 286</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2129-43 v. <time datetime="2005-03-16">16.3.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s0762.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 762" type="application/pdf" rel="external noopener">762</a> (ElektroG)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="245256ac" bez="§ 15" target="15" title="Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte"/>
    <index id="32ed09d7" bez="§ 16" target="16" title="Rücknahmepflicht der Hersteller"/>
    <next id="f5560954" bez="§ 17" target="17" title="Rücknahmepflicht der Vertreiber"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Sammlung und Rücknahme"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten"/>
  </scope>
  <main title="Rücknahmepflicht der Hersteller">
    <p nr="1">Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach <a>§ 14 Absatz 1 Satz 1</a> bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach <a>§ 38 Absatz 3 Satz 1</a> unverzüglich abzuholen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach <a>§ 38 Absatz 3 Satz 2</a>. Für die Abholung der zugewiesenen Behältnisse gelten Absatz 5 Satz 1 und <a>§ 13 Absatz 5 Satz 1</a> entsprechend.</p>
    <p nr="2">Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach Absatz 1 abgeholten Altgeräte oder deren Bauteile zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach <a>§ 20 Absatz 2 bis 4</a> und <a>§ 22 Absatz 1</a> zu behandeln und zu verwerten.</p>
    <p nr="3">Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, nach Abholung der Behältnisse nach Absatz 1 entsprechend der Anordnung der zuständigen Behörde nach <a>§ 15 Absatz 4 Satz 1</a> unverzüglich leere Behältnisse aufzustellen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach <a>§ 15 Absatz 4 Satz 3</a>.</p>
    <p nr="4">Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Kosten der Abholung, der Entsorgung und des Aufstellens leerer Behältnisse zu tragen.</p>
    <p nr="5">Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> deren Bevollmächtigte können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese Systeme im Einklang mit den Zielen nach <a>§ 1</a> stehen. Absatz 2 gilt entsprechend. Rücknahmestellen dieser Rücknahmesysteme dürfen weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach <a>§ 13 Absatz 1</a> eingerichtet und betrieben werden. Bei der Rücknahme nach Satz 1 gilt <a>§ 14 Absatz 2</a> entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
