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  <header short="ElektroG 2015" amtabk="ElektroG" norm="elektrog_2015" title="Elektro- und Elektronikgerätegesetz">
    <long>Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 286</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2129-43 v. <time datetime="2005-03-16">16.3.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s0762.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 762" type="application/pdf" rel="external noopener">762</a> (ElektroG)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e387731e" bez="§ 18a" target="18a" title="Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen"/>
    <index id="0685b05c" bez="§ 19" target="19" title="Rücknahme durch den Hersteller"/>
    <next id="778a1749" bez="§ 19a" target="19a" title="Informationspflichten der Hersteller"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Sammlung und Rücknahme"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte"/>
  </scope>
  <main title="Rücknahme durch den Hersteller">
    <p nr="1">Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in <a>§ 3 Nummer 4</a> genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.</p>
    <p nr="2">Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach <a>§ 20 Absatz 2 bis 4</a> und <a>§ 22 Absatz 1</a> zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.</p>
    <p nr="3">Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> der Bevollmächtigte. Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte. Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.</p>
    <p nr="4">Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach <a>§ 8</a> der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach den Absätzen 1 und 3 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.</p>
  </main>
</jur>
