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  <header short="ElektroG 2015" amtabk="ElektroG" norm="elektrog_2015" title="Elektro- und Elektronikgerätegesetz">
    <long>Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 286</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2129-43 v. <time datetime="2005-03-16">16.3.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s0762.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 762" type="application/pdf" rel="external noopener">762</a> (ElektroG)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f14fa030" bez="§ 24" target="24" title="Verordnungsermächtigungen"/>
    <index id="7958d81d" bez="§ 25" target="25" title="Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen"/>
    <next id="0155f006" bez="§ 26" target="26" title="Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten"/>
  </scope>
  <main title="Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen">
    <p nr="1">Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die von ihm eingerichteten Übergabestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen im Hinblick auf die angezeigten Übergabestellen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Absicht der Optierung nach <a>§ 14 Absatz 5 Satz 1</a> hat der nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzuzeigen. Der Anzeige sind die Anschrift sowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen.</p>
    <p nr="2">Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der zuständigen Behörde für jeden zertifizierten Standort die Behandlungstätigkeit anzuzeigen, bevor sie diese aufnehmen. Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Betreibers, das Zertifikat nach <a>§ 21</a> und Angaben über die Art der Tätigkeiten sowie die behandelten Kategorien enthalten. Nach der Anzeige erfolgte Erneuerungen des Zertifikats sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. Die Aufgabe der Behandlungstätigkeit ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.</p>
  </main>
</jur>
