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  <header short="ElektroG 2015" amtabk="ElektroG" norm="elektrog_2015" title="Elektro- und Elektronikgerätegesetz">
    <long>Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 286</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2129-43 v. <time datetime="2005-03-16">16.3.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s0762.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 762" type="application/pdf" rel="external noopener">762</a> (ElektroG)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="7958d81d" bez="§ 25" target="25" title="Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen"/>
    <index id="0155f006" bez="§ 26" target="26" title="Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger"/>
    <next id="71749d59" bez="§ 27" target="27" title="Mitteilungspflichten der Hersteller"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten"/>
  </scope>
  <main title="Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger">
    <p nr="1">Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat der Gemeinsamen Stelle im Fall der Optierung nach <a>§ 14 Absatz 5 Satz 1</a> Folgendes mitzuteilen: <dl><dt>1.</dt><dd>monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an die Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte,</dd><dt>2.</dt><dd>die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,</dd><dt>2a.</dt><dd>die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,</dd><dt>3.</dt><dd>die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,</dd><dt>4.</dt><dd>die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und</dd><dt>5.</dt><dd>die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.</dd></dl>Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im jeweiligen Monat keine Altgeräte an die Erstbehandlungsanlage abgeben, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß <a>§ 33 Absatz 1 Satz 4</a> erfüllen.</p>
    <p nr="2">Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.</p>
    <p nr="3">Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach <a>§ 22 Absatz 3</a> nach Gewicht zu melden.</p>
    <p nr="4">Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.</p>
  </main>
</jur>
