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  <header short="EmsSchEV" amtabk="EmsSchEV" norm="emsschev" title="Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2024-09-18">18.9.2024</time> I Nr. 286</change>
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    <prev id="da38e9e3" bez="§ 14" target="14" title="Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung"/>
    <index id="8fd2b736" bez="§ 15" target="15" title="Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung"/>
    <next id="4aeb257c" bez="§ 16" target="16" title=""/>
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  <main title="Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung">
    <p nr="1">Ordnungswidrig im Sinne des <a>§ 15 Abs. 1 Nr. 2</a> des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach <a>§ 4 Abs. 1</a> für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig <dl><dt>1.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 2 Abs. 2</a> eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,</dd><dt>2.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 3 Abs. 1 Satz 2</a> ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder entgegen Abs. 3 einen Scheinwerfer oder ein anderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht,</dd><dt>3.</dt><dd>einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des Abs. 2 über die Mindesttragweite oder des Abs. 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,</dd><dt>4.</dt><dd>einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen Regeln, des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, des Artikels 9 oder 10 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen von Sichtzeichen zuwiderhandelt,</dd><dt>5.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 6 Abs. 2 Satz 1</a> mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, fährt oder entgegen Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht nicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,</dd><dt>6.</dt><dd>einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,</dd><dt>7.</dt><dd>einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über das Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, 3 über die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,</dd><dt>8.</dt><dd>einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,</dd><dt>9.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 21 Abs. 1</a> allein oder in Verbindung mit Abs. 3 die Emsmündung befährt, entgegen Abs. 4 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder entgegen Abs. 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt,</dd><dt>10.</dt><dd>einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 über den Wasserski zuwiderhandelt,</dd><dt>11.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 23 Abs. 1 oder 4 Satz 1</a> ankert, entgegen Abs. 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken gebraucht oder entgegen Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ständig Ankerwache gegangen wird,</dd><dt>12.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 24 Abs. 1</a> beim Anlegen oder Festmachen die Schiffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder entgegen Abs. 2 anlegt oder festmacht,</dd><dt>13.</dt><dd>einer Vorschrift des Artikels 25 Abs. 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen, das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, zuwiderhandelt,</dd><dt>14.</dt><dd>einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen zuwiderhandelt oder</dd><dt>15.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4</a> eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ordnungswidrig im Sinne des <a>§ 15 Abs. 1 Nr. 2</a> des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig <dl><dt>1.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 2 Abs. 3</a> ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,</dd><dt>2.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 3 Abs. 2 Satz 2</a> für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,</dd><dt>3.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 13 Abs. 2 Satz 5</a> das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise gibt,</dd><dt>4.</dt><dd>als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer Vorschrift des Abs. 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt,</dd><dt>5.</dt><dd>als Veranstalter entgegen <a>Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 oder 6</a> eine Veranstaltung ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder</dd><dt>6.</dt><dd>entgegen <a>Artikel 29</a> eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten <dl><dt>1.</dt><dd>auf Grund einer nach <a>§ 13 Abs. 2 und 3</a> erlassenen Rechtsverordnung,</dd><dt>2.</dt><dd>nach den <a>§§ 14 und 15 Abs. 1 und 2</a></dd></dl>wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.</p>
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