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  <header short="EmsSchEV" amtabk="EmsSchEV" norm="emsschev" title="Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2024-09-18">18.9.2024</time> I Nr. 286</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="512da5be" bez="§ 6" target="6" title="Schallsignalanlagen"/>
    <index id="4efe50fa" bez="§ 7" target="7" title="Sichtzeichen"/>
    <next id="8bc7c2b0" bez="§ 8" target="8" title="Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge"/>
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  <main title="Sichtzeichen">
    <p nr="1">Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Abschirmung der Seitenlichter von Binnenschiffen findet nur binnenwärts der seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung.</p>
    <p nr="2">Ergänzend zu <a>Artikel 5</a> der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne des <a>§ 6 Abs. 1 Satz 1</a> zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren Baumuster unter den in <a>§ 6 Abs. 1</a> genannten Voraussetzungen zugelassen ist.</p>
    <p nr="3">Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III <a>§ 6.06</a> der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet werden.</p>
    <p nr="4">Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Internationalen Regeln muß bei Zollfahrzeugen und Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 m betragen.</p>
    <p nr="5">Die Regelung des Artikels 5 Abs. 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Führung eines zweiten Topplichtes bei Binnenschiffen von 50 m Länge bis zu 110 m Länge findet auch oberhalb Ems-km 35,785 Anwendung.</p>
    <p nr="6">Die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Verwendung von Positionslaternen für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz zu sorgen.</p>
    <p nr="7">Die Regelung des Artikels 5 Abs. 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Höhe der Topplichter für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtige Grenze der Zone 1 Anwendung.</p>
    <p nr="8">Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt <a>§ 5 Abs. 4</a>.</p>
  </main>
</jur>
